| Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG) | |
|---|---|
|
15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/1971 vom 11.11.2003 |
Seite |
Zu § 57
Die vorgeschlagene Vorschrift enthält eine ausdrückliche Regelung über die gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen im Zusammenhang mit der Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung gegen die Staatskasse im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde. In Satz 2 ist vorgesehen, dass sich das Verfahren nach den Regeln des Rechtsbehelfs gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde (§ 62 OWiG) richtet. Die Regelung entspricht dem geltenden Recht aufgrund der Verweisung in § 105 Abs. 1 BRAGO auf § 98 Abs. 2 BRAGO (vgl. Göhler, OWiG, 12. Aufl., Rnr. 66 zu § 60 OWiG). Sie entspricht auch der Rechtswegzuweisung des § 108 Abs. 1 OWiG.