Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/1971 vom 11.11.2003

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Zu § 58

Absatz 1 übernimmt die Regelung aus § 9 Satz 4 BerHG und Absatz 2 die Regelung aus § 129 BRAGO.

Absatz 3 übernimmt die Regelungen des § 101 Abs. 1 und 2 BRAGO in redaktionell angepasster Form. Es soll darauf verzichtet werden, den Beschuldigten oder Dritten ausdrücklich als denjenigen zu nennen, von dem der Rechtsanwalt eine Zahlung erhalten hat, weil es keine weitere Variante geben kann. Satz 3 ist inhaltsgleich mit § 101 Abs. 2 BRAGO und drückt den Sachverhalt lediglich positiv aus.