| Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG) | |
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15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/1971 vom 11.11.2003 |
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Zu § 59
Die Absätze 1 und 2 entsprechen dem § 130 BRAGO. Für den zusätzlich genannten nach § 625 ZPO beigeordneten oder nach § 67a Abs. 1 Satz 2 VwGO bestellten Rechtsanwalt ist § 130 BRAGO derzeit aufgrund der Verweisungen in § 36a Abs. 2 und § 115 BRAGO entsprechend anzuwenden. Die geänderten Beschwerdevorschriften in § 66 GKG-E finden auf die übergegangenen Ansprüche entsprechende Anwendung.
Absatz 3 entspricht der Verweisung in § 133 Satz 1 auf § 130 Abs. 1 BRAGO für den Bereich der Beratungshilfe.