Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/1971 vom 11.11.2003

Seite
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Zu § 60

Die vorgeschlagene Vorschrift übernimmt die Dauerübergangsregelung des § 134 BRAGO. Sind mehrere der in Absatz 1 Satz 1 genannten Tatbestände erfüllt, soll für die Frage, welches Vergütungsrecht Anwendung findet, der Zeitpunkt ausschlaggebend sein, an dem erstmals einer der Tatbestände erfüllt ist. Wird beispielsweise der unbedingte Prozessauftrag vor dem Stichtag erteilt, soll die Vergütung nach dem bisherigen Recht zu berechnen sein, auch wenn die Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe erst nach dem Stichtag erfolgt. Legt jedoch der Wahlverteidiger sein Mandat nieder und wird er anschließend zum Pflichtverteidiger bestellt, liegt hinsichtlich der Pflichtverteidigervergütung kein Zusammentreffen mehrerer Tatbestände im Sinne des Satzes 1 vor. Erfolgt die Pflichtverteidigerbestellung nach dem Stichtag, soll die Pflichtverteidigervergütung nach neuem Recht berechnet werden. Dies soll auch für Tätigkeiten vor dem Stichtag gelten, soweit diese nach § 48 Abs. 5 RVG-E zu vergüten sind. Eine Aufspaltung der Vergütung könnte bei einer Veränderung des Abgeltungsbereichs einzelner Gebühren zu massiven Problemen bei der Gebührenbemessung führen. Weder diese Übergangsvorschrift noch § 134 BRAGO gelten jedoch für die Übergangsfälle aufgrund des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Für diese Fälle sieht § 61 RVG-E eine eigene Übergangsregelung vor.