| Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG) | |
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15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/1971 vom 11.11.2003 |
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Zu § 61
Absatz 1 der für das Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgeschlagenen Übergangsvorschrift entspricht im Grundsatz dem vorgeschlagenen § 60 Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG-E. Insoweit wird auf die dortige Begründung verwiesen. Auf
| Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG) | |
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15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/1971 vom 11.11.2003 |
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§ 60 Abs. 2 RVG-E soll in Satz 3 verwiesen werden. Die Übergangsvorschrift soll sich jedoch nicht auf die Berechnung der Vergütung beschränken, sondern zwischen der Anwendung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und des vorgeschlagenen RVG abgrenzen.
Nach Absatz 2 sollen die Regelungen über die Gebührenvereinbarung (§ 4 RVG-E) auch dann Anwendung finden, wenn zwar der Auftrag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden ist, aber die Willenserklärungen zum Abschluss einer Vergütungsvereinbarung nach diesem Zeitpunkt abgegeben werden.