Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/1971 vom 11.11.2003

Seite
203

 

Zu § 61

Absatz 1 der für das Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgeschlagenen Übergangsvorschrift entspricht im Grundsatz dem vorgeschlagenen § 60 Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG-E. Insoweit wird auf die dortige Begründung verwiesen. Auf

 


Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/1971 vom 11.11.2003

Seite
204

 

§ 60 Abs. 2 RVG-E soll in Satz 3 verwiesen werden. Die Übergangsvorschrift soll sich jedoch nicht auf die Berechnung der Vergütung beschränken, sondern zwischen der Anwendung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und des vorgeschlagenen RVG abgrenzen.

Nach Absatz 2 sollen die Regelungen über die Gebührenvereinbarung (§ 4 RVG-E) auch dann Anwendung finden, wenn zwar der Auftrag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden ist, aber die Willenserklärungen zum Abschluss einer Vergütungsvereinbarung nach diesem Zeitpunkt abgegeben werden.