Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/1971 vom 11.11.2003

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Zu Nummer 1001

Die Nummer 1001 VV RVG-E übernimmt die Regelung aus § 36 Abs. 2 BRAGO. Diese Vorschrift sieht für den an einer Aussöhnung unter Ehegatten mitwirkenden Anwalt eine volle Gebühr vor. Vorgeschlagen wird dagegen eine Gebühr in Höhe von 1,5. Ist bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig, soll die Gebühr nach Nummer 1003 VV RVG-E wie die Einigungsgebühr nur 1,0 betragen.

Die gebührenrechtliche Besserstellung der auf eine frühzeitige Aussöhnung von Ehegatten oder Lebenspartnern gerichteten Anwaltstätigkeit soll ein entsprechendes Engagement des Anwalts honorieren und hat damit ebenfalls eine gerichtsentlastende Zielsetzung.

Die Beibehaltung eines besonderen Gebührentatbestands soll der Bedeutung der Ehe oder Lebenspartnerschaft Rechnung tragen und ist vorgesehen, weil die Aussöhnung keinen Vertrag im Sinne von Absatz 1 Satz 1 der Anmerkung zu Nummer 1000 VV RVG-E darstellt.