| Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG) | |
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15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/1971 vom 11.11.2003 |
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Zu Nummer 1002
Die Erledigungsgebühr der Nummer 1002 VV RVG-E entstammt § 24 BRAGO. In der Anmerkung soll nunmehr ausdrücklich der Fall erwähnt werden, in dem sich eine Verwaltungsangelegenheit durch den Erlass eines früher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt. Dies entspricht der in Rechtsprechung und Literatur bereits zu § 24 BRAGO vertretenen Auffassung (vgl. Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert, a. a. O., Rnr. 4 zu § 24 BRAGO).
Die Vergleichsgebühr beträgt seit dem Inkrafttreten des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994 vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325, 2591, 3471) am 1. Juli 1994 15/10 der vollen Gebühr, soweit über den Gegenstand des Vergleichs kein gerichtliches Verfahren anhängig ist. Durch die Erhöhung der Vergleichsgebühr sollte das anwaltliche Bestreben, Streitigkeiten möglichst ohne Anrufung des Gerichts beizulegen, gefördert und belohnt werden. Aus den gleichen Gründen ist es gerechtfertigt, auch in dem Falle, dass sich eine Verwaltungsrechtssache ganz oder teilweise nach Zurücknahme oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts erledigt, dem Rechtsanwalt eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,5 zuzubilligen, wenn dadurch der Verwaltungsrechtsstreit bzw. ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe vermieden wird.