| Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG) | |
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15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/1971 vom 11.11.2003 |
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Zu Nummer 1005
Die Regelung, nach der sich bei bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten die Höhe der Einigungsgebühr nach einem Betragsrahmen richtet, ist neu. Wegen der Gründe hierfür wird auf die Begründung zu § 3 RVG-E verwiesen. Derzeit erhält der Rechtsanwalt keine besonderen Vergleichs- oder Erledigungsgebühren. Stattdessen erhöhen sich die Höchstbeträge der Gebührenrahmen um 50 % (§ 116 Abs. 4 BRAGO).
Der vorgesehene Betragsrahmen von 40,00 bis 520,00 Euro entspricht dem unter der Nummer 2500 VV RVG-E in gleicher Höhe vorgesehenen Rahmen für die außergerichtliche Geschäftsgebühr.