Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/1971 vom 11.11.2003

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205

 

Zu Nummer 1005

Die Regelung, nach der sich bei bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten die Höhe der Einigungsgebühr nach einem Betragsrahmen richtet, ist neu. Wegen der Gründe hierfür wird auf die Begründung zu § 3 RVG-E verwiesen. Derzeit erhält der Rechtsanwalt keine besonderen Vergleichs- oder Erledigungsgebühren. Stattdessen erhöhen sich die Höchstbeträge der Gebührenrahmen um 50 % (§ 116 Abs. 4 BRAGO).

Der vorgesehene Betragsrahmen von 40,00 bis 520,00 Euro entspricht dem unter der Nummer 2500 VV RVG-E in gleicher Höhe vorgesehenen Rahmen für die außergerichtliche Geschäftsgebühr.