| Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG) | |
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15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/1971 vom 11.11.2003 |
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Zu Nummer 1006
Der Vorschlag, bei Anhängigkeit eines gerichtlichen Verfahrens eine niedrigere Einigungs- bzw. Erledigungsgebühr vorzusehen, entspricht dem Vorschlag für die Einigungs- und Erledigungsgebühr in Angelegenheiten, in denen der Rechtsanwalt Wertgebühren erhält (Nummer 1003 VV RVG-E).
Der Rahmen nach Nummer 1005 VV RVG-E von 40,00 bis 520,00 Euro soll auf 30,00 bis 350,00 Euro und damit auf einen um etwa 32 % abgesenkten Betragsrahmen reduziert werden.