Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/1971 vom 11.11.2003

Seite
206

 

Zu Nummer 2200

Dieser Regelungsvorschlag soll an die Stelle des § 20 Abs. 2 BRAGO treten. Die Gebühr ist nicht mehr, wie derzeit, als Abrategebühr gestaltet, sie soll vielmehr für jeden Rat im Zusammenhang mit der Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels anfallen. Erfasst sind alle Rechtsmittel, also nicht nur wie bisher Berufung und Revision. Die Gebühr soll als Gebührensatzrahmengebühr ausgestaltet werden. Die Mittelgebühr beträgt die Hälfte der für die außergerichtliche Vertretung vorgesehenen Mittelgebühr (Nummer 2400 VV RVG-E). Die Anrechnungsvorschrift in der Anmerkung war erforderlich, weil die Gebühr auch anfällt, wenn der Rechtsanwalt zur Durchführung des Rechtsmittels rät.