Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/1971 vom 11.11.2003

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206

 

Zu Nummer 2400

Die vorgeschlagene Regelung soll an die Stelle des § 118 BRAGO treten, soweit dieser für die außergerichtliche Vertretung anwendbar ist. Systematisch und entsprechend ihrer praktischen Bedeutung gehört diese Regelung für die außergerichtliche Rechtsbesorgung vor die Vorschriften, die die Gebühren in gerichtlichen Verfahren regeln sollen.

 


Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/1971 vom 11.11.2003

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Für alle in einer Angelegenheit anfallenden Tätigkeiten soll nur eine Gebühr anfallen. Vorgesehen ist eine Geschäftgebühr mit einem Gebührensatzrahmen von 0,5 bis 2,5. Der insgesamt weite Rahmen ermöglicht eine flexiblere Gebührengestaltung. Die künftig allein anfallende Gebühr soll das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und der Teilnahme an Besprechungen sowie das Mitwirken bei der Gestaltung eines Vertrages abgelten. Eine Besprechungsgebühr ist nicht mehr vorgesehen. Auch ohne Besprechungen oder Beweisaufnahmen kann bei großem Umfang und erheblicher Schwierigkeit einer Sache der obere Rahmen der Gebühr erreicht werden. Die Regelgebühr liegt bei 1,3.

Der erweiterte Abgeltungsbereich der Geschäftsgebühr erfordert eine andere Einordnung der unterschiedlichen außergerichtlichen Vertretungsfälle in den zur Verfügung stehenden größeren Gebührenrahmen. Dies führt zwangsläufig zu einer neuen Definition des „Normalfalls". In durchschnittlichen Angelegenheiten ist grundsätzlich von der Mittelgebühr (1,5) auszugehen. In der Anmerkung soll jedoch bestimmt werden, dass der Rechtsanwalt eine Gebühr von mehr als 1,3 nur fordern kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Damit ist gemeint, dass Umfang oder Schwierigkeit über dem Durchschnitt liegen. In anderen Fällen dürfte die Schwellengebühr von 1,3 zur Regelgebühr werden.

Eine nach Abwägung der unterschiedlichen Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG-E in der Summe gänzlich durchschnittliche Angelegenheit würde also nur dann einen Gebührensatz von mehr als 1,3 (etwa in Höhe der Mittelgebühr 1,5) rechtfertigen, wenn die Tätigkeit des Anwalts im Hinblick auf Umfang oder Schwierigkeit über dem Durchschnitt liegt, dies jedoch allein in der Gesamtschau nach § 14 Abs. 1 RVG-E unberücksichtigt bleiben müsste, weil andere Merkmale vergleichsweise unterdurchschnittlich ins Gewicht fallen. Ist eine Sache danach schwierig oder umfangreich, steht eine Ausnutzung des Gebührenrahmens unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 RVG-E (bis zum 2,5fachen der Gebühr) im billigen Ermessen des Anwalts. Sind auch Umfang und Schwierigkeit der Sache jedoch nur von durchschnittlicher Natur, verbleibt es bei der Regelgebühr (1,3).

Die neue Regelung wirkt vereinfachend. Sie soll dadurch die außergerichtliche Erledigung einer Angelegenheit fördern. Die geltende Besprechungsgebühr ist hierbei oft hinderlich. Die Anspruchsgegner scheuen häufig den Griff zum Telefon, weil durch ein Telefonat mit dem Anwalt des Gegners die Gebühr ausgelöst wird. Dies gilt insbesondere für Versicherer. Wegen der Häufigkeit der Schadensabwicklungen ist die Verhinderung dieser zusätzlichen Gebühr für diese besonders wichtig. Damit wird oft die Möglichkeit vertan, auf diese Weise schnell eine einverständliche Regelung herbeizuführen.

Nach der neuen Regelung löst die Besprechung keine weitere Gebühr aus, kann allenfalls im bestehenden Rahmen zu einer Erhöhung der angemessenen Gebühr führen. Ein einzelnes kurzes Telefongespräch würde hier kaum ins Gewicht fallen.

Die Gebühr ist darüber hinaus so flexibel gestaltet, dass Gebührenvereinbarungen im Normalfall daneben nicht mehr erforderlich sein dürften. Die Gebühr kann sehr individuell bestimmt werden, was zu mehr Gebührengerechtigkeit führt.