Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/1971 vom 11.11.2003

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Zu Nummer 2403

Die Regelung entspricht der Vorschrift des § 65 Abs. 1 BRAGO, die Gebühr ist jedoch von 10/10 auf 1,5 angehoben worden. Diese Gebühr soll jedoch abweichend von der geltenden Regelung zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden Rechtsstreits angerechnet werden. Die Regelung trägt einem der wesentlichen Ziele des Entwurfs, die außergerichtliche Streiterledigung zu fördern, Rechnung.

Dies soll auch für die obligatorischen Güteverfahren nach § 15a EGZPO gelten. Die geltende Regelung sieht in diesen Verfahren eine vollständige Anrechnung vor (§ 65 Abs. 1 Satz 2 BRAGO). Der Gesetzgeber strebte mit der Einführung des obligatorischen Schlichtungsverfahrens durch das Gesetz zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2400) die Entlastung der Justiz und darüber hinaus die raschere und kostengünstigere Bereinigung solcher Konflikte an. Die Erfahrung zeigt, dass in denjenigen Fällen, die der obligatorischen Streitschlichtung unterliegen, ein besonderer Einsatz und Aufwand des Anwalts erforderlich ist, um die Streitparteien zu einer gütlichen Einigung zu veranlassen. Bei den betroffenen Angelegenheiten sind die Streitwerte in der Regel so gering, dass nahezu jedes dieser Verfahren für den Anwalt nicht zu kostendeckenden Gebühren führt. Eine vollständige Anrechnung ist daher sachlich nicht gerechtfertigt. Wegen

 


Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/1971 vom 11.11.2003

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der geringen Streitwerte wird der Anwalt im Schlichtungsverfahren ohnehin besonders engagiert sein, um ein gerichtliches Verfahren mit Beweisaufnahmen und umfangreichem Schriftverkehr zu vermeiden.