Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/1971 vom 11.11.2003

Seite
208

 

Zu Nummer 2500

Die Regelung, nach der sich bei bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten die Höhe der Geschäftsgebühr nach einem Betragsrahmen richtet, ist neu. Wegen der Gründe hierfür wird auf die Begründung zu § 3 RVG-E verwiesen.

§ 118 Abs. 1 BRAGO enthält keine Betragsrahmenregelung für diese Tätigkeit. Gleichwohl werden in diesen Angelegenheiten bereits heute Betragsrahmengebühren erhoben. Auf die Begründung zu § 3 RVG-E wird verwiesen.

Der vorgesehene Betragsrahmen von 40,00 bis 520,00 Euro entspricht dem unter Nummer 1005 VV RVG-E in gleicher Höhe vorgesehenen Rahmen für die außergerichtliche Einigungsgebühr.