| Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG) | |
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15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/1971 vom 11.11.2003 |
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Zu Nummer 2500
Die Regelung, nach der sich bei bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten die Höhe der Geschäftsgebühr nach einem Betragsrahmen richtet, ist neu. Wegen der Gründe hierfür wird auf die Begründung zu § 3 RVG-E verwiesen.
§ 118 Abs. 1 BRAGO enthält keine Betragsrahmenregelung für diese Tätigkeit. Gleichwohl werden in diesen Angelegenheiten bereits heute Betragsrahmengebühren erhoben. Auf die Begründung zu § 3 RVG-E wird verwiesen.
Der vorgesehene Betragsrahmen von 40,00 bis 520,00 Euro entspricht dem unter Nummer 1005 VV RVG-E in gleicher Höhe vorgesehenen Rahmen für die außergerichtliche Einigungsgebühr.