Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/1971 vom 11.11.2003

Seite
208

 

Zu Nummer 2501

Für das weitere einem gerichtlichen Verfahren vorausgehende Verwaltungsverfahren wird eine Geschäftsgebühr mit einem niedrigeren Rahmen für den Fall vorgeschlagen, dass der Rechtsanwalt bereits im Verwaltungsverfahren tätig geworden ist. Nach dem vorgeschlagenen § 17 Nr. 1 RVG-E sollen das Verwaltungsverfahren sowie das einem gerichtlichen Verfahren vorausgehende und der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende weitere Verwaltungsverfahren künftig verschiedene Angelegenheiten bilden. Es soll jedoch berücksichtigt werden, dass die Tätigkeit im Verwaltungsverfahren die Tätigkeit im weiteren Verwaltungsverfahren durchaus erleichtert. Deshalb soll die Geschäftsgebühr für das weitere Verfahren nur 40,00 bis 260,00 Euro betragen. Mit der Anmerkung soll klargestellt werden, dass der durch die vorangegangene Tätigkeit ersparte Aufwand ausschließlich durch die Anwendung des geringeren Rahmens und nicht mehr bei der Bemessung der konkreten Gebühr berücksichtigt werden soll.