Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/1971 vom 11.11.2003

Seite
215

 

Zu Nummer 3305

Diese Nummer tritt an die Stelle des § 43 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO. Für die Vertretung des Antragstellers soll der Rechtsanwalt künftig eine Verfahrensgebühr von 1,0 erhalten. Sie soll – wie die derzeitige Gebühr – auf die im nachfolgenden Rechtsstreit entstehenden Gebühren angerechnet werden.