Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/1971 vom 11.11.2003

Seite
216

 

Zu den Nummern 3313 und 3314

Anders als in § 72 BRAGO soll der Rechtsanwalt als Vertreter des Gemeinschuldners im Eröffnungsverfahren eine höhere Gebühr als der Vertreter des Gläubigers erhalten. Die Vertretung des Gemeinschuldners setzt in jedem Fall eine wesentlich intensivere Einarbeitung in die gesamten Vermögensverhältnisse des Schuldners voraus als die Stellung eines Insolvenzantrags für einen Gläubiger. Die Tätigkeit als Vertreter eines Gläubigers ist eher mit der Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung gleichzusetzen, wobei der Umstand, dass im Insolvenzantrag nicht nur die Forderung des Antragstellers, sondern auch der Insolvenzgrund glaubhaft zu machen sind, einen im Vergleich zum Vollstreckungsverfahren maßvoll höheren Gebührensatz von 0,5 rechtfertigt. Wird der Rechtsanwalt eines Gläubigers darüber hinaus im gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren tätig, so ist eine Erhöhung der Verfahrensgebühr auf 1,0 angemessen. Durch die Anmerkung soll § 81 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 72 Abs. 1 Satz 1 BRAGO mit den neuen Gebührensätzen für das schifffahrtsrechtliche Verteilungsverfahren übernommen werden.