| Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG) | |
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15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/1971 vom 11.11.2003 |
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Zu Nummer 3513
Für die von Nummer 3500 VV RVG-E erfassten Beschwerde- und Erinnerungsverfahren wird eine Terminsgebühr von 0,5 vorgeschlagen. Dies entspricht der Regelung in § 61 BRAGO.