Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/1971 vom 11.11.2003

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238

 

Zu Nummer 3

Die vorgeschlagene Neufassung des § 34 RVG-E betrifft die Beratung, die Erstattung von Rechtsgutachten und die Tätigkeit als Mediator.

Für die Beratung und für die Erstattung von Rechtsgutachten soll dann wie für die Mediation keine konkret bestimmte Gebühr im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorgesehen werden. Stattdessen soll bestimmt werden, dass der Rechtsanwalt in diesen Fällen auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken soll. Wenn keine Gebührenvereinbarung getroffen worden ist, soll sich die Gebühr nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts bestimmen. Die Erstberatungsgebühr für Verbraucher soll beibehalten werden. Im Übrigen ist für die Beratungstätigkeit oder für die Erstattung von Rechtsgutachten jeweils eine Höchstgebühr von 250 Euro vorgesehen, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist.

Diesem Vorschlag liegen folgende Überlegungen zugrunde:

 


Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/1971 vom 11.11.2003

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Die Vereinbarung der Gebühren ist dazu geeignet, späteren Streit über deren Höhe zu vermeiden und wirkt deshalb justizentlastend. Sie ermöglicht eine auf den Einzelfall zugeschnittene Gestaltung der Gebühren. Die Regelung ist ein Appell an den Anwalt, der dazu führen soll, dass Gebührenvereinbarungen in diesem Bereich zur Regel werden. Für den Anwalt soll die Regelung den Einstieg zu einem Gespräch über die Gebührenvereinbarung erleichtern.

Für den Bereich der Vertretung sollen im Vergütungsverzeichnis (vgl. Artikel 5 Nr. 4) weiterhin Gebührenregelungen vorgesehen werden, weil hier die Frage der Kostenerstattung im Wege des Schadenersatzes eine nicht unbedeutende Rolle spielt, während dieses Problem im Bereich der Beratungstätigkeit wesentlich seltener ist.

Zu dem Tätigkeitsfeld der Beratung gehört auch die Erstattung eines Rechtsgutachtens. Für diese Tätigkeit ist bereits in § 21 BRAGO bestimmt, dass der Rechtsanwalt eine angemessene Gebühr erhält.

Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 1 sieht für den Fall, dass keine Gebührenvereinbarung getroffen worden ist, für die Beratung oder die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils eine Höchstgebühr von 250 Euro vor. Die bisher in § 20 Abs. 1 Satz 2 und 3 BRAGO geregelte Erstberatungsgebühr soll in modifizierter Form übernommen werden. Sie soll grundsätzlich nur dann gelten, wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist. Während die Regelung der BRAGO für jede Form der ersten Beratung gilt, soll die neue Regelung nur für ein erstes Beratungsgespräch gelten. Der schriftliche Rat wird nicht mehr erfasst. Wird der Anwalt schriftlich um eine Auskunft oder einen Rat gebeten, soll er künftig zunächst auf eine Vergütungsvereinbarung hinwirken. Satz 2 Nr. 2 soll klarstellen, dass in dem Fall, in dem keine Gebührenvereinbarung getroffen worden ist, sich die Gebühr für die Mediation nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts bestimmt. Insoweit wäre § 612 BGB anwendbar.

Absatz 2 des vorgeschlagenen § 34 RVG-E soll die Regelung des § 20 Abs. 1 Satz 4 BRAGO (vgl. auch Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2100 VV RVG-E) übernehmen, nach der die Gebühr auf eine Gebühr anzurechnen ist, die der Rechtsanwalt für eine sonstige Tätigkeit erhält, die mit der Raterteilung oder Auskunft zusammenhängt. Dies soll unabhängig davon gelten, ob die Gebühr für die Beratung vereinbart worden ist oder nicht, es sei denn, die Anrechnung ist durch Vereinbarung ausdrücklich ausgeschlossen worden.