| Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG) | |
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15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/1971 vom 11.11.2003 |
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Zu Nummer 4
Die in Nummer 4 Buchstabe b vorgesehene Neufassung des Teils 2 des Vergütungsverzeichnisses erfordert eine Anpassung der Gliederung (Artikel 5 Nr. 4 Buchstabe a).
Mit Nummer 4 Buchstabe b soll im Hinblick auf den vorgeschlagenen neuen § 34 RVG-E (vgl. Begründung Artikel 5 Nr. 3) Teil 2 des Vergütungsverzeichnisses neu gefasst werden.
Die Neufassung ist wegen der Vielzahl der erforderlichen Änderungen (insbesondere der Nummerierung) notwendig.
Der bisherige Abschnitt 1 (Beratung und Gutachten) des Teils 2 soll wegfallen, weil die Beratung nunmehr in § 34 RVG-E geregelt werden soll. Die Neufassung enthält im Übrigen keine sachlichen Änderungen.