Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/1003 vom 17.03.2006

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Zu Artikel 3 (Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes)

Der Gegenstandswert für die Rechtsanwaltsgebühren bestimmt sich grundsätzlich nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften (§ 23 Abs. 1 Satz 1 RVG). Die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts ist insoweit auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend (§ 32 Abs. 1 RVG).

Für die Gerichtsgebühren soll nach § 39b Abs. 6 WpÜG-E als Geschäftswert der Betrag anzunehmen sein, der dem Wert aller Aktien entspricht, auf die sich der Ausschluss bezieht. Dies ist für die Gerichtsgebühren und für den Rechtsanwalt, der den Antragsteller vertritt, sachgerecht. Die Entscheidung wirkt für und gegen alle von dem Ausschluss betroffenen Aktionäre. Gegenstand des Verfahrens sind demnach alle zu übertragenden Aktien. Vertritt jedoch der Rechtsanwalt auf Antragsgegnerseite nicht alle Aktionäre, soll sich sein Vergütungsanspruch nur nach dem Wert der Aktien seines oder seiner Auftraggeber richten. Dies wird durch Absatz 1 sichergestellt.

Vertritt ein Rechtsanwalt mehrere Antragsgegner, soll er die Gebühren nur einmal aus der Summe der auf die von ihm vertretenen Antragsgegner entfallenden Werte erhalten. Nummer 1008 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG, der für diesen Fall eine Erhöhung des Gebührensatzes vorsieht, soll hier keine Anwendung finden.

Für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Landgericht entstehen die Gebühren nach Teil 3 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (vgl. Vorbemerkung 3.1 Abs. 1 VV RVG). Für das Beschwerdeverfahren entstehen die Gebühren nach Teil 3 Abschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (vgl. Vorbemerkung 3.2.1 Abs. 1 Nr. 5 VV RVG).