| Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG) | |
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15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/1971 vom 11.11.2003 |
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Zu Nummer 2101
Die Vorschrift regelt die Beratungsgebühr in Angelegenheiten, in denen der Rechtsanwalt im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren erhält. Dies betrifft die in den Teilen 4 bis 6 VV RVG-E geregelten Angelegenheiten und bestimmte sozialrechtliche Angelegenheiten. Im Vergleich zum geltenden Recht ist der Gebührenrahmen erhöht; das geltende Recht (§ 20 Abs. 1 Satz 3 BRAGO) sieht eine Rahmengebühr von 15 bis 180 Euro vor.