Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/1971 vom 11.11.2003

Seite
206

 

Zu Nummer 2102

Die Vorschrift übernimmt grundsätzlich die geltende Regelung des § 20 Abs. 1 Satz 2 BRAGO, allerdings nur noch für den Fall, dass der Auftraggeber Verbraucher ist. Der Begriff „Verbraucher“ ist in § 13 BGB definiert. Die Erstberatungsgebühr dient in erster Linie dem Verbraucherschutz. Es ist nicht ersichtlich, weshalb gerade gegenüber einem Anwalt für den Nichtverbraucher ein besonderer Schutz erforderlich sein sollte. Die Regelung erfasst nunmehr auch solche Angelegenheiten, in denen der Rechtsanwalt Betragsrahmengebühren erhält. Dies ist erforderlich, da der Rechtsanwalt in diesen Angelegenheiten nunmehr Gebühren bis zu einer Höhe von 260 Euro erhalten kann (Nummer 2101 VV RVG-E). Es wird vorgeschlagen, die Erstberatungsgebühr von derzeit 180 Euro auf 190 Euro zu erhöhen.