Nr. Gebührentatbestand Gebühr
oder Satz der Gebühr nach
§ 13 RVG
2100 Beratungsgebühr, soweit in Nummer 2101 nichts anderes bestimmt ist

(1) Die Gebühr entsteht für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), wenn die Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt.

(2) Die Gebühr ist auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit anzurechnen, die mit der Beratung zusammenhängt.

0,1 bis 1,0