Nr. Gebührentatbestand Gebühr
oder Satz der Gebühr nach
§ 13 RVG
2101 Beratungsgebühr in Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen

Die Anmerkungen zu Nummer 2100 gelten entsprechend.

10,00 bis 260,00 EUR