Teil 2 Außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren

Abschnitt 2 Herstellung des Einvernehmens

2200 VV RVG
Geschäftsgebühr für die Herstellung des Einvernehmens nach § 28 EuRAG
2201 VV RVG
Das Einvernehmen wird nicht hergestellt