Teil 2 Außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren
Abschnitt 2 Herstellung des Einvernehmens
- 2200 VV RVG
- Geschäftsgebühr für die Herstellung des Einvernehmens nach § 28 EuRAG
- 2201 VV RVG
- Das Einvernehmen wird nicht hergestellt