VV RVG - Vergütungsverzeichnis
Teil 3
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten, Verfahren nach dem
Strafvollzugsgesetz und ähnliche Verfahren
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
- 3100 VV RVG
- Verfahrensgebühr, soweit in Nummer 3102 nichts anderes bestimmt ist
- 3101 VV RVG
Endigt
der Auftrag, bevor der Rechtsanwalt die Klage, den ein Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die
Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht oder bevor er für seine Partei einen gerichtlichen Termin
wahrgenommen hat,
soweit
lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder mit Dritten über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen
oder festzustellen (§ 278 Abs. 6 ZPO), oder soweit lediglich Verhandlungen vor Gericht zur Einigung über solche Ansprüche geführt werden, oder
soweit
in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit lediglich ein Antrag gestellt und eine Entscheidung entgegengenommen wird,
beträgt die Gebühr 3100
- 3102 VV RVG
- Verfahrensgebühr
für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG)
- 3103 VV RVG
- Es
ist eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren
vorausgegangen: Die Gebühr 3102 beträgt
- 3104 VV RVG
- Terminsgebühr, soweit in Nummer 3106 nichts anderes bestimmt ist
- 3105 VV RVG
- Wahrnehmung
nur eines Termins, in dem eine Partei nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil
oder zur Prozess- oder Sachleitung gestellt wird: Die Gebühr 3104 beträgt
- 3106 VV RVG
- Terminsgebühr
in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG)