Teil 1 Allgemeine Gebühren

Vorbemerkung 1:

Nr. Gebührentatbestand Gebühr
oder Satz der Gebühr nach
§ 13 RVG
1001 Aussöhnungsgebühr

Die Gebühr entsteht für die Mitwirkung bei der Aussöhnung, wenn der ernstliche Wille eines Ehegatten, eine Scheidungssache oder ein Verfahren auf Aufhebung der Ehe anhängig zu machen, hervorgetreten ist und die Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft fortsetzen oder die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufnehmen. Dies gilt entsprechend bei Lebenspartnerschaften.

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