Teil 1 Allgemeine Gebühren

Vorbemerkung 1:

Nr. Gebührentatbestand Gebühr
oder Satz der Gebühr nach
§ 13 RVG
1002 Erledigungsgebühr, soweit nicht Nummer 1005 gilt

Die Gebühr entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt.

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