Teil 2 Außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren

Vorbemerkung 2:

Abschnitt 1 Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels

Nr. Gebührentatbestand Gebühr
oder Satz der Gebühr nach
§ 13 RVG
2100 Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels, soweit in
Nummer 2102 nichts anderes bestimmt ist

Die Gebühr ist auf eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren anzurechnen.

0,5 bis 1,0