Teil 2 Außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren

Vorbemerkung 2:

Abschnitt 1 Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels

Nr. Gebührentatbestand Gebühr
oder Satz der Gebühr nach
§ 13 RVG
2102 Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels in sozialrechtlichen
Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), und in Angelegenheiten, die in den Teilen 4 bis 6 geregelt sind

Die Gebühr ist auf eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren anzurechnen.

10,00 bis 260,00 EUR