Teil 2 Außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren

Vorbemerkung 2:

Abschnitt 2 Herstellung des Einvernehmens

Nr. Gebührentatbestand Gebühr
oder Satz der Gebühr nach
§ 13 RVG
2200 Geschäftsgebühr für die Herstellung des Einvernehmens nach § 28 EuRAG in Höhe der einem Bevollmächtigten oder Verteidiger zustehenden Verfahrensgebühr