Teil 2 Außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren

Vorbemerkung 2:

Abschnitt 2 Herstellung des Einvernehmens

Nr. Gebührentatbestand Gebühr
oder Satz der Gebühr nach
§ 13 RVG
2201 Das Einvernehmen wird nicht hergestellt:
Die Gebühr 2200 beträgt
0,1 bis 0,5
oder
Mindestbetrag der einem Bevollmächtigten oder Verteidiger zustehenden Verfahrensgebühr