Teil 2 Außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren

Vorbemerkung 2:

Abschnitt 3 Vertretung

Vorbemerkung 2.3:

Nr. Gebührentatbestand Gebühr
oder Satz der Gebühr nach
§ 13 RVG
2302 Der Auftrag beschränkt sich auf ein Schreiben einfacher Art:
Die Gebühr 2300 beträgt

Es handelt sich um ein Schreiben einfacher Art, wenn dieses weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält.

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