Teil 2 Außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren
Abschnitt 5 Beratungshilfe
| Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG |
| 2500 | Beratungshilfegebühr
Neben der Gebühr werden keine Auslagen erhoben. Die Gebühr kann erlassen werden. |
10,00 EUR |