Teil 2 Außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren

Vorbemerkung 2:

Abschnitt 5 Beratungshilfe

Vorbemerkung 2.5:

Nr. Gebührentatbestand Gebühr
oder Satz der Gebühr nach
§ 13 RVG
2500 Beratungshilfegebühr

Neben der Gebühr werden keine Auslagen erhoben. Die Gebühr kann erlassen werden.

10,00 EUR