Teil 2 Außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren
Abschnitt 5 Beratungshilfe
| Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG |
| 2505 | Es
sind 6 bis 10 Gläubiger vorhanden: Die Gebühr 2503 beträgt |
336,00 EUR |