Teil 2 Außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren

Vorbemerkung 2:

Abschnitt 5 Beratungshilfe

Vorbemerkung 2.5:

Nr. Gebührentatbestand Gebühr
oder Satz der Gebühr nach
§ 13 RVG
2506 Es sind 11 bis 15 Gläubiger vorhanden:
Die Gebühr 2503 beträgt
448,00 EUR