Teil 2 Außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren
Abschnitt 5 Beratungshilfe
| Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG |
| 2506 | Es
sind 11 bis 15 Gläubiger vorhanden: Die Gebühr 2503 beträgt |
448,00 EUR |