| Nr. |
Gebührentatbestand |
Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG |
| 3510 |
Verfahrensgebühr für Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht
- nach dem Patentgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss richtet,
- durch
den die Vergütung bei Lizenzbereitschaftserklärung festgesetzt wird oder Zahlung der Vergütung an das Deutsche Patent- und Markenamt
angeordnet wird,
- durch den eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 des Patentgesetzes oder die Aufhebung dieser Anordnung erlassen wird,
- durch den die Anmeldung zurückgewiesen oder über die Aufrechterhaltung, den Widerruf oder die Beschränkung des Patents entschieden wird,
- nach dem Gebrauchsmustergesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss richtet,
- durch den die Anmeldung zurückgewiesen wird,
- durch den über den Löschungsantrag entschieden wird,
- nach dem Markengesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss richtet,
- durch
den über die Anmeldung einer Marke, einen Widerspruch oder einen Antrag auf Löschung oder über die Erinnerung gegen einen solchen
Beschluss entschieden worden ist oder
- durch den ein Antrag auf Eintragung einer geographischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung zurückgewiesen worden ist,
- nach dem Halbleiterschutzgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss richtet,
- durch den die Anmeldung zurückgewiesen wird,
- durch den über den Löschungsantrag entschieden wird,
- nach
dem Geschmacksmustergesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss richtet, durch den die Anmeldung eines Geschmacksmusters
zurückgewiesen oder durch den über einen Löschungsantrag entschieden worden ist,
- nach dem Sortenschutzgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss des Widerspruchsausschusses richtet
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