| Nr. |
Gebührentatbestand |
Gebühr
oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG |
| |
|
Wahlanwalt |
gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt |
| 4301 |
Verfahrensgebühr für
- die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Privatklage,
- die
Anfertigung oder Unterzeichnung einer Schrift zur Rechtfertigung der Berufung oder zur Beantwortung der von dem Staatsanwalt, Privatkläger oder
Nebenkläger eingelegten Berufung,
- die Führung des Verkehrs mit dem Verteidiger,
- die
Beistandsleistung für den Beschuldigten bei einer richterlichen Vernehmung, einer Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft oder eine
andere Strafverfolgungsbehörde oder in einer Hauptverhandlung, einer mündlichen Anhörung oder bei einer Augenscheinseinnahme,
- die
Beistandsleistung im Verfahren zur gerichtlichen Erzwingung der Anklage (§ 172 Abs. 2 bis 4, § 173 StPO) oder
- sonstige Tätigkeiten in der Strafvollstreckung
Neben der Gebühr für die Rechtfertigung der Berufung entsteht für die Einlegung der Berufung keine besondere Gebühr. |
35,00 bis 385,00 EUR |
168,00 EUR |