Teil 2 Außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren
Abschnitt 4 Vertretung in bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten
Vorbemerkung 2.4
(1) Im Verwaltungszwangsverfahren ist Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3entsprechend anzuwenden.
(2) Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 gilt entsprechend.