§ 15 RVG - Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
(1) Die
Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung
der Angelegenheit.
(2) Der
Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. In gerichtlichen Verfahren kann er die Gebühren in jedem
Rechtszug fordern.
(3) Sind
für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht
mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.
(4) Auf
bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig
erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.
(5) Wird
der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden,
erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre.
Ist
der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen.
(6) Ist
der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit
beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.