§ 53 RVG
Anspruch gegen den Auftraggeber, Anspruch des zum Beistand bestellten Rechtsanwalts gegen den Verurteilten
(2) Der dem Nebenkläger oder dem nebenklageberechtigten Verletzten als Beistand bestellte Rechtsanwalt kann die Gebühren eines gewählten Beistands nur von dem Verurteilten verlangen. Der Anspruch entfällt insoweit, als die Staatskasse die Gebühren bezahlt hat.