Teil 2 Außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren

Vorbemerkung 2:

Abschnitt 3 Vertretung

Vorbemerkung 2.3

Nr. Gebührentatbestand Gebühr
oder Satz der Gebühr nach
§ 13 RVG
2400 2300 Geschäftsgebühr

Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

0,5 bis 2,5