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Gebührentatbestand |
Gebühr
oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG |
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•2403
2303
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Geschäftsgebühr für
- Güteverfahren
vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder, wenn die Parteien den
Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, vor einer Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt (§ 15a Abs. 3 EGZPO),
- Verfahren vor einem Ausschuss der in § 111 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes bezeichneten Art,
- Verfahren vor dem Seemannsamt zur vorläufigen Entscheidung von Arbeitssachen und
- Verfahren vor sonstigen gesetzlich eingerichteten Einigungsstellen, Gütestellen oder Schiedsstellen
Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Nummer
•2400
2300
entstanden
ist, wird die Hälfte dieser Gebühr nach dem Wert des Gegenstands, der in das Verfahren übergegangen ist, jedoch höchstens mit einem
Gebührensatz von 0,75, angerechnet.
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1,5 |