Teil 2 Außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren

Vorbemerkung 2:

Abschnitt 4 Vertretung in bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten

Vorbemerkung 2.4:

Nr. Gebührentatbestand Gebühr
oder Satz der Gebühr nach
§ 13 RVG
2500 2400 Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG)

Eine Gebühr von mehr als 240,00 EUR kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

40,00 bis 520,00 EUR