Vorbemerkung 2:
Vorbemerkung 2.4:
(1) Bei der Bemessung der Gebühr ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren geringer ist.
(2) Eine Gebühr von mehr als 120,00 EUR kann nur gefordert, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.